S a t z u n g  ADAM-RIES-Bund e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "ADAM-RIES-Bund e.V."

(2) Sitz und Gerichtsstand ist die Berg- und Adam-Ries-Stadt Annaberg-Buchholz.
Die Geschäftsstelle befindet sich im
Adam-Ries-Haus
Johannisgasse 23
09456 Annaberg-Buchholz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Kreisgerichtes Annaberg unter der Nr. 171 eingetragen.

(5) Der ADAM-RIES-Bund e.V. führt als Vereinszeichen die Neunerprobe mit den Insignien AR. Im Andreaskreuz stehen sich jeweils die Ziffern 4 und 2 gegenüber. Das Zeichen befindet sich im Holzschnitt des
Titelbildes der Praktika von 1550.

§2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Adam-Ries-Bund e.V. setzt sich das Ziel der Bewahrung des nationalen kulturellen Erbes, das seinen
Ausgangspunkt im Schaffen des Rechenmeisters Adam Ries hat. Er versteht sich zugleich als Vereinigung
der Nachkommen des Adam Ries und der Träger des Namens Ries in seinen unterschiedlichsten
Schreibarten.

(3) Der Verein hat vor allem folgende Aufgaben:

(4) Der Verein kann jährlich den ADAM-RIES-Preis verleihen. Die Kriterien für die Preisverleihung und die
Auswahl der Preisträger werden in einer Vergaberichtlinie festgeschrieben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(5) Der Verein unterstützt den ADAM-RIES-Schülerwettbewerb und fördert Arbeitskreise für mathematisch und
historisch interessierte Schüler.

(6) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Verein Trägerschaften übernehmen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein. Zu den natürlichen Personen zählen Nachfahren von Adam Ries, Riesforscher sowie alle diejenigen, die Interesse am ADAM-RIES-Bund haben und den Verein unterstützen wollen.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft wird die Vollendung des 18. Lebensjahres vorausgesetzt.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt und durch Zahlung des ersten Beitrages
erworben. Die Beitrittserklärung kann jederzeit erfolgen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er
kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung. Für den Ausschluss ist der Nachweis
erforderlich, dass das Mitglied das Ansehen des Vereins oder dessen Interessen schuldhaft geschädigt hat.
Die Entscheidung über den Ausschluss muss dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen
den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss entscheidet auf Einspruch des auszuschließenden
Mitgliedes die Mitgliederversammlung endgültig.
Eine schuldhafte Schädigung des Vereins liegt auch vor, wenn nach schriftlicher Aufforderung der
Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird.

(4) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der
Ausscheidende hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen und Auseinandersetzung desselben.

§4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden,
- Beschlussfassung über die Antragung von Schirmherrschaften,
- Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach Einspruch,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung zur Übernahme von Trägerschaften.

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor Versammlungstag schriftlich unter Angabe der verbindlichen Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

(3) Der Vorstand kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags beim Vorstand einzuberufen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei den Abstimmungen der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung eine andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim.

(5) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Protokollführer zu genehmigen und zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muß jeweils spätestens einen Monat nach der Versammlung dem Vorstand vorliegen.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in das Protokoll.

§5 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:
-  mindestens fünf Personen (Beisitzer), die von der Mitgliederversammlung gewählt werden,
-  je ein Beisitzer aus den Städten Staffelstein und Erfurt,
-  der Leiter des Adam-Ries-Museums Annaberg-Buchholz.  

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wird der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung ergänzt.

(4) Der Vorstand ist dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verpflichtet.

(5) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins zur Unterstützung seiner Tätigkeit in einen Beirat berufen. Die
Berufung bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(6) Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss jeweils spätestens einen Monat nach der Vorstandssitzung vorliegen.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in das Protokoll.

§6 Vertretung des Vereins

(1) Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter vertreten den Verein in rechtlichen Belangen.

(2) Der Vorstand kann je zwei Mitglieder zur gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins ermächtigen.

§7 Finanzielle Mittel

(1) Zur Erfüllung der in §2 festgelegten Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge und nimmt Spenden
entgegen.

(2) Den Mitgliedern oder nahestehenden Personen dürfen keine Zuwendungen außer Aufwandsentschädigungen gemacht werden. Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§8 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In der Berufsausbildung
stehende Mitglieder erhalten eine Beitragsermäßigung von 50%. Über Anträge auf Ermäßigung oder Erlaß des Beitrags entscheidet der Vorstand.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar oder in 2 Raten, im Januar und im Juli eines jeden Jahres fällig.

(3) Die Mitgliederversammlung kann die Beitragshöhe mit 2/3 Mehrheit ändern, wenn eine Änderung in der Tagesordnung vorgesehen war.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§9 Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen war. Die Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann in einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn dies vorher in der Tagesordnung
vorgesehen war und wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

(2) Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird durch die Liquidatoren dem Adam-Ries-
Museum in Annaberg-Buchholz, Johannisgasse 23, zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken zugeführt.

§11 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung trat durch schriftliche Beitrittserklärung der Gründungsmitglieder vom 03.Oktober 1991in Kraft
und wurde mit der Eintragung ins Vereinsregister am 14.01.92 rechtswirksam.

(2) Die vorliegende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.06.92 in §1(4) und §11(1) verändert und um §1(5), §2(4),(5) und §11(2) ergänzt, zur Mitglieder­versammlung am 13.02.1993 in §2(1),(2), §10(2) und §11(2) und zur Mitgliederversammlung am 17.10.1998 in §1(2), §2(6), §3(3), §4(1), §5(1), §5(6) und§11(2) sowie zur Mitgliederversammlung am 5.10.2002 in §5(1) und§11(2) verändert.

Annaberg-Buchholz, den 05.Oktober 2002

Dr. Rainer Gebhardt
Vorsitzender